HANDELSVERTRETERVERTRAG

abgeschlossen zwischen

 

der Fa. .......... mit Sitz in ............., ............ (Italien),

vertreten durch Frau ………………., im folgenden „Unternehmer“ (U) genannt,

und

der Fa. .......... GmbH, mit Sitz in ................., .........., vertreten durch Herrn ......... im folgenden „Handelsvertreter“ (HV) genannt.

 

 

 

 

 

 

 

Es wird vorausgeschickt,

daß der Unternehmer einen Handelsvertreter beauftragen will, der die Absatzförderung und den Verkauf der Erzeugnisse aus eigener Herstellung übernehmen soll. Bei den Erzeugnissen handelt es sich um alle Produkte, die in der Anlage A aufgelistet

 

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sind und zwar: .....

 sowie andere Erzeugnisse laut Anlage A und laut Preislisten des Unternehmers.

Weiters wird vorausgeschickt, daß der Unternehmer daran interessiert ist, ein Handelsvertreterverhältnis mit dem Handelsvertreter zu begründen, und der Handelsvertreter seinerseits daran interessiert ist, die Erzeugnisse des Unternehmenrs in Deutschland und zwar in dem unter Anlage B benannten Gebiet, im folgenden „Gebiet“ genannt, zu verbreiten und zu verkaufen.

Schließlich wird vorausgeschickt, daß der gegenständliche Vertrag jede andere vorhergehende Vereinbarung zwischen dem Unternehmen und dem Handelsvertreter außer Kraft setzt.

Dies alles vorausgeschickt vereinbaren die Vertragsparteien folgendes:

 

§ 1

Gegenstand des Vertrages, Ausschließlichkeitsrecht

1.1 Der gegenständliche Vertrag ist ein Handelsvertretervertrag ohne Vertretung des Unternehmens und mit der Verpflichtung des Ausschließlichkeitsrechts für beide Parteien.

1.2 Der HV verpflichtet sich, gegen Provision, sich immer um die Besorgung von Geschäften zu bemühen und die Interessen des Unternehmens mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu wahren. Die Verkäufe sind erst rechtskräftig, wenn eine Zusage des Unternehmers erfolgt ist.

1.3 Im Hinblick auf die Marktlage, auf handelspolitische Überlegungen oder besondere Bedürfnisse des Unternehmens, behält sich dieses vor, in jedem Augenblick Änderungen in der Auflistung der Erzeugnisse nach Anlage A vorzunehmen, sowie Änderungen, Austausch und Streichung der Erzeugnisse. Wird die Liste geändert, behält sich der Unternehmer vor, neue Provisionsätze festzulegen bzw. einem anderen HV das Ausschließlichkeitsrecht der neuen Erzeugnisse zu übertragen.

1.4 Der HV verpflichtet sich zur bestmöglichsten Mitarbeit gegenüber den Angestellten des Unternehmens, die im Vertragsgebiet tätig sind, ohne dafür besondere Rechte oder Vergütungen für sich in Anspruch zu nehmen. Der HV verpflichtet sich, den Kunden alle Verkaufsbedingungen mitzuteilen und das UN über die Marktlage und die Entwicklungsmöglichkeiten sowie die im Vertragsgebiet geltenden Bestimmungen und Gesetze zu informieren. Der HV muß das Unternehmen über alle für die Geschäftsabschlüsse wichtigen Informationen in Kenntnis setzen, die er auch außerhalb seiner Tätigkeit in Erfahrung bringt.

1.5 Die Rechnungsstellung erfolgt direkt durch das Unternehmen, das auch das Inkassorecht hat, es sei denn, der HV wird vorab berechtigt, und zwar schriftlich, Zahlungen im Namen des Unternehmens entgegenzunehmen. Im Falle eines Rechtsstreites bezüglich der Bezahlung, ist der HV berechtigt und verpflichtet, alle unaufschiebbaren Maßnahmen zum Schutze der Interessen des Unternehmens zu treffen, um Verluste zu vermeiden. Aufrechnungen von wirklichen oder beanspruchten Guthaben des HV gegenüber dem Unternehmen werden ausdrücklich ausgeschlossen.

1.6 Es ist dem HV untersagt, mittel- und unmittelbar, sowohl für sich selber oder in Gesellschaft mit anderen oder für Dritte, sei es im Vertragsgebiet als auch außerhalb des Vertragsgebietes Handelsvertretungen für andere Unternehmen anzunehmen und Erzeugnisse, die den vertragsgemäßen Erzeugnissen gleichen oder ähneln oder im Wettbewerb zu ihnen stehen, zu vertreten. Das Unternehmen verpflichtet sich seinerseits im Vertragsgebiet keinen anderen Handlesvertreter zu beauftragen.

1.7 Bei vollständiger und teilweiser Verletzung des Ausschließlichkeitsrechtes laut Punkt 1.6 kann das Unternehmen sofort und unverzüglich vom Handelsvertretervertrag zurücktreten, vorbehaltlich des Schadenersatzanspruches.

1.8 Der HV kann nicht konkurrierende Erzeugnisse vertreiben, unter der Bedingung, daß er es vorab dem Unternehmen mitteilt und die Verkaufstätigkeit nicht gegen die gegenständlichen Vertragsbedingungen verstoßen.

1.9 Der HV muß mindestens vier Mal im Jahr das Vertragsgebiet bereisen und zwar zu dem vom Unternehmen festgelegten Zeitpunkten (es sei denn er wird durch höhere Gewalt verhindert).

1.10 Die Premissen und die Anlagen sind wesentlicher Bestandteil dieses Vertrages.

 

§ 2

VERTRAGSGEBIET

2.1. Der HV darf seine Tätigkeit ausschließlich im begrenzten Vertragsgebiet laut Anlage B ausüben.

2.2. Der Unternehmer kann jederzeit das Vertragsgebiet ändern, wenn es aus Gründen der Marktlage, der Handelspolitik oder der besseren Verteilung der Verkaufsgebiete notwendig wird.

2.3. Der HV darf in keinem Fall außerhalb seines Vertragsgebietes tätig werden, es sei denn der U erteilt dazu eine Bewilligung. Widrigenfalls kann der U den Vertrag auflösen.

2.4. Bei den Kunden, die in der Anlage C aufgelistet sind, handelt es sich um.....

 

§ 3

LAUFZEIT DES VERTRAGES UND KÜNDIGUNGSFRIST

 

3.1. Das Vertragsverhältnis beginnt am .............. und gilt für ein Jahr als Probezeit. Der Vertrag gilt als stillschweigend verlängert, wenn nicht eine der Parteien am Ende eines Monats mit eingeschriebenem Brief und einer Frist von einem Monat kündigt.

3.2. Nach Ablauf der Probezeit hat der Vertrag eine Laufzeit von einem Jahr, mit stillschweigender Verlängerung bei Laufzeitende, wenn die Parteien nicht mit viermonatiger Kündigungsfrist und eingeschriebenem Brief kündigen.

3.3.Das Vertragsverhältnis kann innerhalb derselben Kündigungsfrist, d.h. vier Monate vor Ablauf der Laufzeit, abgeändert werden.

  

 

Der Unternehmer                                                     Der Handelsvertreter

 

 

Anlage A: Produkte

Anlage B: Vertragsgebiet

Anlage C: Kunden